Körperverletzung Duisburg & Krefeld | Kanzlei Kaplan
Kanzlei Kaplan · Strafrecht

Körperverletzung in Duisburg und Krefeld

Beratung und Strafverteidigung bei dem Vorwurf einer Körperverletzung. Ich prüfe die Ermittlungsakte, die Beweislage und Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Persönliche Beratung in Duisburg & Krefeld

Beratung auf Deutsch und Türkisch.

Verteidigung bei Körperverletzung

Den Vorwurf und die Beweise sorgfältig prüfen

Nach einer Auseinandersetzung können sich die Schilderungen der Beteiligten deutlich unterscheiden. Eine Anzeige wegen Körperverletzung bedeutet noch nicht, dass der Tatvorwurf erwiesen ist. Für die Verteidigung kommt es darauf an, den tatsächlichen Ablauf, die verfügbaren Beweismittel und die rechtliche Einordnung zu prüfen.

Als Rechtsanwältin in Duisburg und Krefeld unterstütze ich Sie bei Ermittlungen wegen Körperverletzung. Ich beantrage Akteneinsicht, werte Aussagen und weitere Unterlagen aus und bespreche mit Ihnen eine auf Ihren Fall abgestimmte Verteidigungsstrategie.

Vorwurf prüfen.Beweise einordnen.Interessen vertreten.
Rechtliche Einordnung

Welche Form der Körperverletzung wird Ihnen vorgeworfen?

01

Vorsätzliche Körperverletzung

Zu prüfen ist, ob eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung vorliegt und vorsätzlich gehandelt wurde. Die konkreten Umstände und mögliche Rechtfertigungsgründe sind entscheidend.

02

Gefährliche Körperverletzung

Bestimmte Begehungsweisen können zu einem schwerwiegenderen Vorwurf führen. Dazu gehören etwa der Einsatz gefährlicher Werkzeuge oder ein gemeinschaftliches Vorgehen mit einer weiteren beteiligten Person.

03

Fahrlässige Körperverletzung

Auch ohne Verletzungsabsicht kann eine Strafbarkeit in Betracht kommen. Entscheidend ist unter anderem, ob eine rechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung zu der Verletzung geführt hat.

Individuelle Verteidigungsstrategie

Aussagen, Verletzungen und mögliche Notwehr einordnen

Zeugenaussagen, medizinische Befunde, Fotos und Nachrichten können für die Bewertung des Vorwurfs bedeutsam sein. Dabei ist zu unterscheiden, was tatsächlich dokumentiert ist und welche Schlussfolgerungen daraus gezogen werden können.

Ich prüfe insbesondere den behaupteten Tatablauf, die Zuordnung einer Verletzung und mögliche entlastende Umstände. Wenn eine Abwehrhandlung im Raum steht, wird auch geprüft, ob die Voraussetzungen einer Notwehr vorliegen. Eine bestimmte Verfahrensbeendigung lässt sich nicht allein aufgrund einer ersten Schilderung zusagen.

Auf dieser Grundlage besprechen wir Ihre Verteidigung und das weitere Vorgehen gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht. Eine Stellungnahme zum Vorwurf wird mit Ihnen abgestimmt.

  • Vorladungen und Schreiben vollständig aufbewahren
  • Aktenzeichen, Zustellungsdaten und Fristen notieren
  • Vorhandene Fotos, Nachrichten und Unterlagen unverändert sichern
  • Mögliche Zeuginnen und Zeugen mit Kontaktdaten benennen
  • Bereits abgegebene Aussagen bei der Beratung ansprechen
Schritt für Schritt

So unterstütze ich Sie bei dem Vorwurf einer Körperverletzung

  1. Erstes Gespräch über den Vorwurf und den bisherigen Verlauf
  2. Prüfung der behördlichen Schreiben und laufender Fristen
  3. Beantragung und Auswertung der Akteneinsicht
  4. Prüfung der Beweislage, der rechtlichen Einordnung und entlastender Umstände
  5. Abstimmung der Verteidigungsstrategie und Vertretung im weiteren Verfahren
Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Körperverletzung

Die folgenden Antworten dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.

Was versteht das Gesetz unter Körperverletzung?

Eine Körperverletzung liegt vor, wenn eine andere Person körperlich misshandelt oder an ihrer Gesundheit geschädigt wird. Ob der Tatbestand erfüllt ist und ob vorsätzlich gehandelt wurde, muss anhand des konkreten Geschehens geprüft werden. Auch der Versuch einer vorsätzlichen Körperverletzung ist strafbar.

Wann kommt gefährliche Körperverletzung in Betracht?

Der Vorwurf kann etwa bei dem Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, einem gemeinschaftlichen Vorgehen mit einer weiteren beteiligten Person oder einer lebensgefährdenden Behandlung im Raum stehen. Nicht jede schwere Verletzung ist allein deshalb eine gefährliche Körperverletzung. Entscheidend sind die gesetzlichen Merkmale und die Umstände der Tat.

Welche Strafen sieht das Gesetz vor?

Für die vorsätzliche Körperverletzung sieht das Gesetz Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Für die gefährliche Körperverletzung beträgt der reguläre Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre. Fahrlässige Körperverletzung kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. Diese Strafrahmen sagen noch nichts über das Ergebnis Ihres konkreten Verfahrens aus.

Kann Notwehr eine Rolle spielen?

Ja. Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht rechtswidrig. Dafür muss die Verteidigung erforderlich sein, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf sich oder eine andere Person abzuwehren. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt vom Ablauf und der konkreten Situation ab. Ein zuvor geführter Streit allein rechtfertigt nicht jede spätere Handlung.

Endet das Verfahren, wenn die Anzeige zurückgenommen wird?

Nicht automatisch. Strafanzeige und Strafantrag sind zu unterscheiden. Bei einfacher vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung ist grundsätzlich ein Strafantrag erforderlich, sofern die Strafverfolgungsbehörde nicht wegen eines besonderen öffentlichen Interesses von Amts wegen einschreitet. Bei anderen Körperverletzungsdelikten gelten andere Voraussetzungen. Ob eine Rücknahme rechtlich etwas bewirkt, muss im Einzelfall geprüft werden.

Was ist bei widersprüchlichen Aussagen wichtig?

Widersprüchliche Angaben führen nicht automatisch zur Einstellung oder zu einem Freispruch. Im Rahmen der Verteidigung werden Inhalt, Entstehung und mögliche Widersprüche der Aussagen sowie weitere Beweismittel geprüft. Dazu können beispielsweise ärztliche Unterlagen, Fotos oder Nachrichten gehören. Die Bewertung setzt Kenntnis der Ermittlungsakte voraus.

Vertreten Sie auch verletzte Personen?

Ja. Neben der Strafverteidigung gehört auch die Nebenklagevertretung zu meinem Tätigkeitsangebot. Ob eine Nebenklage oder weitere Ansprüche in Betracht kommen, wird anhand Ihrer Situation geprüft. Beschuldigte und verletzte Personen mit widerstreitenden Interessen können nicht im selben Fall gemeinsam durch mich vertreten werden.

Weitere Informationen finden Sie auf meiner Seite zur Strafverteidigung in Duisburg und Krefeld.

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